| Hinweis zur Wohngebäudeversicherung Gemäß §5 Absatz 7 der Wasserbezugsordnung liegt die Unterhaltspflicht für den auf dem Grundstück liegenden Teil der Zuleitung beim Grundstückseigentümer, d. h. die Kosten (zum Beispiel bei einem Rohrbruch) sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen, können aber über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt werden. Nicht in allen Versicherungsverträgen der Leitungswasser-Wohngebäudeversicherung sind Schäden der Zuleitung abgesichert. Bitte überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz auf dieses Merkmal bzw. lassen Sie sich von Ihrer Versicherung beraten.
Gültig ab 01.07.2015
Wasserbezugsordnung
Aufgrund des § 7 der Satzung des WasserbeschaffungsverbandesHoltrup-Uffeln vom 09.11.1995 wird folgende Wasserbezugsordnung erlassen:
§ 1 Grundstücksbegriff und Grundeigentümer
1. Als Grundstück im Sinne dieser Wasserbezugsordnung gilt ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Die Zuteilung einer besonderen Hausnummer gilt als Merkmal einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit.
2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für die Grundstücke maßgeblichen Vorschriften der Wasserbezugsordnung angewandt werden
3. Die in dieser Wasserbezugsordnung für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.
4. An mehrere Verpflichtete (Eigentümer, Erbbauberechtigte,Nießbraucher, Pächter, Mieter usw.) kann sich der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach seiner Wahl halten. § 2 1. Jedes Verbandsmitglied, das Eigentümer eines Grundstückes ist, kann nach den Bestimmungen dieser Wasserbezugsordnung verlangen, dass sein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen und mit Trink- u. Brauchwasser versorgt wird. 2. Wenn der Anschluss eines Grundstückes wegen seiner besonderen Lage oder aus anderen technisch oder betrieblich bedingten Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder besondere Aufwendungen erfordert, besteht der Anspruch nach Abs. 1 nur, wenn derGrundstückseigentümer sich verpflichtet, die dem WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln durch den Anschluss oder die besonderen Maßnahmen entstehenden Mehraufwendungen und Mehrkosten zu ersetzen und auf Verlangen hierfür Sicherheit zu leisten. 3. Ein Anspruch auf Herstellung einer neuen oder Änderung bzw. Verlängerung einer bestehenden Straßenleitung (Versorgungsleitung ) besteht nicht. 4. Werden an eine Versorgungsleitung, für die gemäß Abs. 2 Anschlussnehmer die Mehraufwendungen und Mehrkosten übernommen haben, innerhalbvon 5 Jahren weitere Anschlussnehmer angeschlossen, so haben diese den früheren Anschlussnehmern einen ihrem Interesse an dem Anschluss entsprechenden Anteil an den Mehraufwendungen zu ersetzen und einen entsprechenden Anteil an den Mehrkosten zu übernehmen. Der Anteil wird, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festgesetzt.
Antrag auf Anschluss 1. Der Anschluss an die Wasserversorgung und jede Änderung oder Erweiterung des Anschlusses sind von dem Grundstückseigentümer unter Verwendung des bei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln erhältlichen Vordruckes zu beantragen. 2. Der Antrag ist bei Neu- und Umbauten so rechtzeitig zu stellen, dass der Anschluss vor der Schlussabnahme des Gebäudes ausgeführt ist. Auf Verlangen des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln muss der Anschluss zwecks Berechnung des Bauwassers schon vor Ausbau des Kellergeschosses fertiggestellt werden. Der Grundstückseigentümer hat für die rechtzeitige Antragstellung zu sorgen. 3. Dem Antrag sind der Lageplan (1:500 oder1:1000), die Beschreibung der Installation und der Leitungsplan beizulegen.
§ 4 1. Reserveversorgung ist gegeben, wenn ein laufend durch Eigenwasserversorgung gedeckter Bedarf bei Ausfall der Eigenwasserversorgung vorübergehend durch Wasserbezug aus der Wasserversorgung gedeckt wird. 2. Zusatzversorgung liegt vor, wenn der Wasserbedarf laufend zu einem Teil durch eine Eigenwasserversorgung und zum anderen Teil durch Wasserbezug aus der Wasserversorgung gedeckt wird. 3. Wird ein Grundstück ganz oder teilweise mit Wasser versorgt, das aus einer Eigenwasserversorgung entnommen wird, so kann auf Antrag des Grundstückseigentümers Reserve- oder Zusatzversorgung gewährt werden. 4. Als Eigenwasserversorgung gilt jene Wasserversorgung, die nicht der Allgemeinheit dient und die mit eigenen Anlagen betrieben wird. 5. Für Reserveversorgung werden laufende Bereitstellungsbeiträge nach § 30 der Verbandssatzung erhoben. Für Zusatzversorgung gelten besondere Vereinbarungen.
§ 5 1. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit der in der Straße verlegten Versorgungsleitung haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Der Wasserbeschaffungsverband behält sich jedoch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse - wie z.B. Kleinsiedlungen u.a. Anlagen - vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen. 2. Wird ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden. 3. Dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln bleibt vorbehalten, die Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln 4. Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt der WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln; begründete Wünsche des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeitzu berücksichtigen. 5. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln lässt den Anschluss an die Straßenleitungen und die Zuleitung bis zur Wasserzählereinbaugarnitur einschließlich ausführen. Das gleiche gilt für Verbesserungen ( Änderungen ) und Erneuerungen der Zuleitung. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zutragen; ein angemessener Vorschuss, dessen Betrag der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln festsetzt, ist vor Ausführung der Abschlussarbeiten zu zahlen. Zuleitung, Wasserzählereinbaugarnitur und Wasserzähler bleiben im Eigentum des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln. 6. Die Unterhaltung des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teils der Zuleitung sowie des Wasserzählers obliegt dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln. 7. Für den auf dem angeschlossenen Grundstück liegenden Teil der Zuleitung bis zur Wasserzählereinbaugarnitur obliegt die Unterhaltungspflicht dem Grundstückseigentümer. Die etwa erforderlichen Arbeiten werden allein von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ausgeführt. Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. Erdarbeiten können vom Grundstückseigentümer ausgeführt werden. 8. Die Leitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln verlegt werden, nur durch einen vom Verband anerkannten Installateur ausgeführt werden. Die Ausführung und Unterhaltung der Leitungen muss den geltenden behördlichen Vorschriften und Verfügungen sowieden jeweiligen Bestimmungen des Deutschen Vereins von Gas- undWasserfachmännern e.V. (DVGW) den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses- insbesondere DIN 1988 „Technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb von Wasserleitungsanlagen in Grundstücken“ - entsprechen. 9. Die Prüfung einer Anlage durch den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln befreit den ausführenden Installateur von seiner Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßiger und fachgerechter Ausführung der Arbeiten nicht. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln übernimmt für die Arbeiten keine Haftung. Die Kosten für die Prüfung hat der Eigentümer dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln nach dem benötigten Zeitaufwand zu erstatten. Die Verbrauchsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Abnahmeprüfung keine Beanstandungen ergeben hat. 10. Andere Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Eine unmittelbare Verbindung der Wasserleitung mit Dampfkesseln und Speisepumpen ist nicht gestattet. Die Einschaltung von hydraulischen Motoren ist nur mit Genehmigungund nach Angabe des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln erlaubt. 11. Die vom Grundstückseigentümer auf dem angeschlossenen Grundstück zu unterhaltenden Leitungen sind stets in einem den Anordnungen des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln entsprechenden Zustand zu halten. Jede Änderung oder Erweiterung der Leitungen ist dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln gemäß § 3 Abs. 1 anzuzeigen; die Vorschriften dieser Wasserbezugsordnung gelten entsprechend. 12. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöscheinrichtungen und Hydranten angeschlossen werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zutreffen. Hydranten und Feuerhähne, welche mit einem Wassermesser nicht verbunden sind, müssen plombiert werden. 13. Die Anschlussleitung ist möglichst geradlinig, rechtwinklig zur Grundstücksgrenzeund auf dem kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Trasse ist so festzulegen, dass der Leitungsbau ungehindert möglich ist und die Leitung auf Dauer zugänglich bleibt sowie leicht zu überwachen ist. 14. Die Wasserzähleranlage ist Bestandteil des Hausanschlusses und wird vom WBV installiert. Die Wasserzähleranlage besteht aus dem Wasserzähler, mindestens je einer Absperrarmatur vor und hinter dem Wasserzähler und einem Rückflussverhinderer. Die Wasserzähleranlage bis einschließlich Absperreinrichtung hinter dem Wasserzähler steht im Eigentum des WBV. Erneuerungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Arbeiten werden in der Regel erst nach vorheriger Auftragserteilung durch den Anschlussnehmer ausgeführt. In dringenden Fällen (Störung) ist der WBV berechtigt, die Arbeiten am bestehenden Hausanschluss auch ohne vorherige Auftragserteilung auf Kosten des Anschlussnehmers durchzuführen. § 6 1. Jeder Anschlussnehmer und jeder Wasserabnehmerist verpflichtet, Schäden und Störungen der Anschlussleitungen und der Wasserzähler unverzüglich dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zumelden. 2. Nach dem Anschluss an die Wasserversorgung haben die Grundstückseigentümer die Zu- und Fortleitung von Wasser durch ihre Grundstücke, sowie die Verlegung von Rohrleitungen ohne besonderes Entgelt zu gestatten und die Durchführung der notwendigen Arbeiten nach Kräften zu fördern. Sie haben das Anbringen von Hinweisschildern an ihren Grundstücken zu dulden. 3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann die Wasseranlage auf dem Grundstück jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zur sofortigen Sperrung oder zur Änderung und zur Instandsetzung auf Kosten des um die Weiterlieferung Nachsuchenden berechtigt. 4. Den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln ist zur Nachschau der Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften dieser Wasserbezugsordnung jederzeit ungehindert Zutritt zu allen infrage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren 5. Die Anschlussnehmer und Wasserabnehmer sind verpflichtet,alle für die Feststellung des Wasserverbrauches, die Errechnung der Beiträge und die Prüfung des Zustandes der Anlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6. Sofern Anschlussnehmer mit Ausnahmegenehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln zusätzlich eine private Wasserversorgungsanlage ( Eigenwasserversorgungsanlage ) mitbenutzen, darf diese Anlage nicht mit der Wasserversorgungsanlage verbunden werden. 7. Bei einem Brand oder in sonstigen plötzlich auftretenden Notfällen, die Wasserknappheit zur Folge haben, ist die Wasserentnahme sofort einzustellen oder auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen auf Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen sind die Anordnungen des Verbandsvorstehers, der Feuerwehr, der Polizei oder ihrer Beauftragten zubefolgen. 8. Jeder Wasserabnehmer haftet dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln für Schäden,die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Wasserbezugsordnung widersprechenden Benutzung oder Behandlung der Wasserversorgungsanlage entstehen. Ist die Ursache solcher Schäden der mangelhafte oder vorschriftswidrige Zustand der Verbrauchsanlage, so haftet der Anschlussnehmer. Der Haftende hat den Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln von Ersatzansprüchen Dritter, die wegen solcher Schäden gegen sie geltend gemacht werden, freizustellen. Mehrere Wasserabnehmer, die über einen gemeinsamen Wasserzähler versorgt werden, sowie mehrere Anschlussnehmer haften gemeinsam für die Pflichten aus dem Anschluss- und Benutzungsverhältnis. Sie müssen dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln einen Vertreter benennen, der für alle Beteiligten handlungsbefugt ist; geschieht das nicht, so sind Erklärungen an einen Beteiligten auch für die anderen Beteiligten wirksam. § 7 1. Das Wasser wird grundsätzlich ohne mengenmäßige und zeitliche Beschränkung in der für Trinkwasser erforderlichen Beschaffenheitund zu einem Druck, der nach den natürlichen und technischen Gegebenheiten im jeweiligen Versorgungsabschnitt herrscht, geliefert. Für gleichbleibende Lieferung und Wasserbeschaffenheit, sowie für gleichbleibenden Wasserdruck wird jedoch keine Gewähr übernommen. 2. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln kann im Einzelfall die Weiterbelieferung eines Abnehmers ablehnen, mengenmäßig und zeitlich einschränken oder vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit dieses aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung des Versorgungsnetzes erforderlich ist. Die Unterhalter von Schwimmbecken, Großbehältern oder ähnlichen Anlagen sind verpflichtet, das Füllen dieser Anlagen mit Wasser vorher und rechtzeitig mit dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln zu vereinbaren. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln berechtigt, für die ihm dadurch entstandenen Kosten und ggf. entstandenen Schäden von dem Anschlussnehmer Ersatz zu verlangen. 3. Bei drohendem oder eingetretenem Wassernotstand (Betriebsstörung, Wassermangel, Wasserverschmutzung und dergl.) kann der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffein auch allgemein die Wasserlieferung einschränken. Von dieser Maßnahme hat der Vorstandsvorsteher unverzüglich den Ausschuss zu unterrichten. Die Abnehmer sind verpflichtet, alle für einen solchen Notfall ortsüblich bekanntzumachenden Anordnungen zu befolgen. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist unbeschadet anderer nach dieser Wasserbezugsordnung zulässiger Maßnahmen berechtigt, die zur Durchsetzung der Anordnungen geeigneten technischen Vorrichtungen, insbesondere, solcher zur Minderung des Wasserdrucks, anzubringen. 4. Bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung, sowie bei einer Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers infolge von Wassermangel, Störungen im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder auf Grund behördlicher Verfügungen steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz zu. 5. Unterbrechungen und Einschränkungen der Wasserlieferung, sowie erhebliche Änderungen der Wasserbeschaffenheit und des Wasserdrucks werden, soweit sie voraussehbar sind, nach Möglichkeit bekanntgegeben. Aus der Unterlassung der Bekanntgabe können keine Ansprüche hergeleitet werden. 6. Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen. § 8
1. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. Die Wasserzähler werden von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln auf seine Kosten beschafft und gemäß § 5 Abs. 6 unterhalten; Bauart, Größe und Standort werden von ihm bestimmt. Sie bleiben gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 Eigentum des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln. 2. Änderungen am Wasserzähler und an seinem Standort dürfen nur von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln vorgenommen werden. Wasserzähler sind vor Beschädigungen, insbesondere vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser, vor Frost und vor Einwirkungen Dritter zuschützen. Die Kosten für die Behebung von Schäden am Zähler sind von dem Wasserabnehmer zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass er sie nicht zu vertreten hat. 3. Der Zutritt zum Wasserzähler, sein Ein- und Ausbau sowie seine Ablesung müssen ohne Behinderung möglich sein. 4. Die Wasserzähler werden in bestimmten Abständen von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geprüft und soweit erforderlich, instandgesetzt. Dem Wasserabnehmer steht es frei, jederzeit eine Prüfung des Wasserzählers schriftlich zu verlangen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der Wassermessung hat. Das Ergebnis der Prüfung ist für beideTeile bindend. Die Kosten der Prüfung nach Satz 2 einschließlich der für den Aus- und Wiedereinbau des Zählers trägt der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln, wenn die Plus-Abweichung in der Wassermessung die nach der Eichordnung zulässige Betriebsfehlergrenze (von z. Zt. plus/minus 4 von Hundert) überschreitet, andernfalls der Wasserabnehmer.
5. Ergibt die Zählerprüfung eine Überschreitung der nach der Eichordnung zulässigen Fehlergrenze oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so ist die zu viel oder zu wenig berechnete Wassergebühr richtigzustellen, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes hinaus, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann mit Gewissheit über einen größeren Zeitraum festgestellt werden, in keinem Fall jedoch über 2 Jahre. 6. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder hat ein Wasserzähler versagt, so schätzt der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln den Verbrauch unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. 7. Der Wasserverbrauch für vorübergehende Zwecke (z.B. Schaustellungen, Wirtschaftszelte u.a.) wird sofern er nicht durch Wasserzähler gemessen wird, im Einzelfall nach Erfahrungswerten von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geschätzt. 8. Das Mitglied haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem WBV unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. 9. Entnimmt ein Mitglied Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist der Wasserbeschaffungsverband berechtigt, eine Säumniszuschlag zuverlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Mitgliedes nicht ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Mitglieder zugrundezulegen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen. § 9 1. Bei Wechsel des Eigentums am Grundstück hat der bisherige Eigentümer unverzüglich den Wasserbezug persönlich oder schriftlichbei dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln abzumelden. § 10 1. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist unbeschadet der Möglichkeit, Zwangsmittel nach §§ 40, 41, 42, 43 und 44 der Verbandssatzung anzuwenden, berechtigt, die Wasserlieferung nach vorheriger Anordnung zu sperren, wenn a. widerrechtlich Wasser entnommen wird; b. eigenmächtig Änderungen an Einrichtungen, die dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln gehören oder deren Unterhaltung und Änderung dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln vorbehalten sind, vorgenommen oder die Einrichtung (z.B. Plomben) beschädigt werden; c. den Beauftragten des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln der Zutritt nach § 6 Abs. 4 und die Auskünfte nach § 6 Abs. 5 verweigert oder unmöglich gemacht werden; d. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln geforderten Änderungen oder Instandsetzungen nach § 6 Abs. 3 nicht ausgeführt werden; e. die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, für alsbaldige Wiederherstellung schadhafter Verbrauchsleitungen zu sorgen, nicht eingehalten wird; f. störende Einwirkungen der Anlage des Abnehmers auf die Anlage anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen vorliegen; g. der Wasserabnehmer gegen die von dem WasserbeschaffungsverbandHoltrup-Uffeln nach § 7 Abs. 2 getroffene Anordnung verstößt; h. die fälligen Zahlungen nach Maßgabe der Verbandssatzung nicht vorschriftsmäßig geleistet werden; i. die von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln verlangten Vorauszahlungen (Abschlags-zahlungen) nicht getätigt werden; j. den schriftlichen oder mündlichen Aufforderungen des Verbandsvorstehers nicht fristgemäß nachgekommen wird. k. Rückwirkungen auf die Güte desTrinkwassers ausgeschlossen werden müssen
2. Abgesperrte Anlagen dürfen nur von dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind vom Anschlussnehmer im Voraus zu entrichten. 3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln ist berechtigt, die Hausanschlussleitungen eines Grundstücks ganz oder teilweiseauf Kosten des Abnehmers zu entfernen oder zu verschließen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse. 4. Hört die Wasserentnahme aus dem Versorgungsnetz auf, so ist der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln berechtigt, die von ihm erstellten Einrichtungen auf dem Grundstück bis zu fünf Jahren zu belassen; einer Entfernung kann der Grundstückseigentümer nicht widersprechen. Die Kosten für die Beseitigung des Anschlusses hat der Grundstückseigentümer zu erstatten. § 11 Schutzmaßnahmen 1. Ohne Genehmigung des Wasserbeschaffungsverbandes Holtrup-Uffeln darf niemand an den Leitungsrohren, Ventilen, Wasserzählern,Verschlussvorrichtungen und sonstigen Wasserwerksbestandteilen arbeiten oder Veränderungen irgendwelcher Art vornehmen oder vornehmen lassen. 2. Bei allen mit Ausgrabungen verbundenen Bauarbeiten in der unmittelbaren Nähe von Leitungsanlagen, bei der Anlage von Privatkanälen, beim Aufstellen von Gerüsten vor den Häusern, bei Pflasterarbeiten usw. hat der Bauherr oder sein Beauftragter mindestens 24 Stunden vor dem Arbeitsbeginn dem Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln schriftlich Anzeige zu machen. 3. Der Wasserbeschaffungsverband Holtrup-Uffeln erteilt seine Erlaubnis. Die daneben erforderlichen Genehmigungen, insbesondere bauaufsichtliche Genehmigungen für das betreffende Bauvorhaben usw. bleiben unberührt. 4. Der Bauherr und sein Beauftragter sind dafür verantwortlich, dass während der Dauer der Arbeiten die Absperrschieber, Absperrhähne, Feuerlöscheinrichtungen, Verschlussvorrichtungen, Wasserzähler, Hinweisschilder und Nummernmarken stets sichtbar bleiben und frei zugänglich sind. § 12 Zum Ersatz des Aufwandes für Wasserversorgungsanlagen werden ein Anschlussbeitrag und für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage Benutzungsbeiträge nach §§ 33 bis 36 der Verbandssatzung erhoben. § 13 Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft Porta Westfalica den 18.05.2015
( Verbandsvorsteher )
Anhang zur Wasserbezugsordnung
§ 1 Anschlussbeitrag 1. Der Wasserbeschaffungsverband erhebt zur Beteiligung an den bisher erbrachten Aufwendungen für die öffentliche Wasserversorgungsanlage einen einmaligen Anschlussbeitrag. 2. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden. Die Beitragspflicht entsteht mit dem Anschluss. § 2 Gebührenmaßstab 1. Die Gebühr wird als Verbrauchs- und Grundgebühr erhoben. 2. Höhe der Gebühren, siehe anliegende Beitragsliste. 3. Abrechnung der Gebühren erfolgt einmal jährlich unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen. 4. Abschlagzahlungen werden 2-mal jährlich für die Monate Januar bis April und Mai bis August erhoben. § 3 Aufwandersatz für Grundstücksanschlüsse 1. Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse an die Wasserversorgungsanlage ist dem Wasserbeschaffungsverband wie folgt zu ersetzen: b) bei Erneuerung,Veränderung oder Beseitigung in der tatsächlich entstandenen Höhe einschließlich der Fremdleistungen. 2. Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Fertigstellung, für die anderen Tätigkeiten mit Abschluss der Maßnahme. Der Ersatzanspruch wird 2 Wochen nach Zugang des Bescheides fällig. Der Wasserbeschaffungsverband ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. 3. Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Heranziehungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. § 4 Anzeigepflichten 1. Dem Wasserbeschaffungsverband sind innerhalb eines Monats anzuzeigen: a) jeder Wechsel in der Person des Anschlussnehmers, b) jede Änderung in der für die Menge des Wasserbezugs und für die Höhe der Gebühr maßgebenden Umstände.
2. Zur Anzeige verpflichtet ist der Anschlussnehmer und bei Wechsel in der Person des Anschlussnehmers auch der neue Anschlussnehmer. Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet der bisherige Anschlussnehmerfür die Gebühr, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige beim Wasserbeschaffungsverband entfällt, neben dem Anschlussnehmer. § 5 Mehrwertsteuer Bei allen in dieser Beitrags- und Gebührenordnung genannten Beträgen und Kosten handelt es sich um Nettopreise. Ihnen wird die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe zugeschlagen. § 6 Zahlung, Verzug 1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserbeschaffungsverband angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. 2. Bei Zahlungsverzug des Mitgliedes kann das Wasserbeschaffungsverband, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. § 7 Vorauszahlungen 1. Der Wasserbeschaffungsverband ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Mitglieder. Macht das Mitglied glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Wasserbeschaffungsverband Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. § 8 Sicherheitsleistung 1. Ist das Mitglied zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann der Wasserbeschaffungsverband in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen. 2. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. 3. Ist das Mitglied in Verzug und kommt es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich der Wasserbeschaffungsverband aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Mitgliedes. 4. Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. § 9 Zahlungsverweigerung Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und 2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. § 10 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht 1. Die Gebührenpflicht beginntmit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses 2. Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses § 11 Einstellung der Versorgung 1. Der Wasserbeschaffungsverband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn das Mitglied der Wasserbezugsordnung § 10 zuwiderhandelt. 2. Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Wasserbeschaffungsverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass das Mitglied seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Wasserbeschaffungsverband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. 3. Der Wasserbeschaffungsverband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und das Mitglied die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
Beiträge ab 01.01.2018
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